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§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Tennisclub Hausmannstätten". Die Kurzform davon ist “TC Hausmannstätten”.
  2. Er hat seinen Sitz in Hausmannstätten und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt sportliche Ausübung, im besonderen die Pflege des Tennissportes. Außerdem ist die Teilnahme an Tenniswettkämpfen beabsichtigt.


§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen: Turnen und sportliche Tätigkeit, gesellige Zusammenkünfte.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Subventionen und Spenden.


§4 Gliederung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die im geschäftfähigen Alter sind, sowie Minderjährige mit entsprechender Einwilligung des Erziehungsberechtigten.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalsversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Ordentlichen und Ehrenmitgliedern steht mit dem Erreichen des vollendeten 16. Lebensjahres das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Anti Doping Bestimmungen
    1. Für den Verein, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Dopingregelungen des Internationalen Fachverbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 in der jeweils gültigen Fassung. Die Kenntnis der jeweils gültigen Fassung der oben genannten Bestimmungen ist bei oben genannten Personen Voraussetzung.
    2. Der Verein ist verpflichtet, die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes in die Statuten aufzunehmen.
    3. Der Verein hat überdies die Mitglieder, sowie Turnierveranstalter zu verpflichten, dass sie die Anti-Dopingbestimmungen des Fachverbandes in ihre Statuten und in offizielle Turnierausschreibungen aufnehmen und die MeisterschaftsteilnehmerInnen darüber in Kenntnis setzen, damit sichergestellt ist, dass die AthletInnen über die jeweils gültigen Bestimmungen informiert sind.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindesten 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6 und § 7 Abs. 1 )beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Generalsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentlich und für außerordentliche Mitglieder die den VPI überschreiten (Ausgangsbasis 1999),
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse on der Mitgliedschaft,
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, dem sportlichen Leiter, dem Jugendwart und deren Stellvertreter. Zudem gehören bis zu 4 Beiräte dem Vorstand an. Der Vorstand kann bei Bedarf um kooptierte Mitglieder ( ohne Stimmrecht) erweitert werden.
  2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seien Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Der Obmann, der Kassier, der Schriftführer, der sportliche Leiter, der Jugendwart und deren Stellvertreter sind ab Übernahme der Vorstandsfunktion für den TC Hausmannstätten für den Zeitraum der Ausübung ihrer Funktion vom Mitgliedsbeitrag unter folgenden Voraussetzungen befreit:
    1. Teilnahme an den Vorstandssitzungen und
    2. aktive Mitarbeit im Vorstand

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmung des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namenhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind entgültig.

§16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.